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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Computer Ingenieurbüros Sonntag (CIS) vom 01.01.2006
1. Allgemeines

Nachstehenden AGB unterwirft sich der Vertragspartner von CIS für die gesamte Geschäftsverbindung. Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschließlich die AGB von CIS. Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von CIS werden nicht anerkannt.
2. Vertragsabschluss

 
2.1 Angebote von CIS erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Insbesondere stehen sie unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, des Lagervorrats und des Zwischenverkaufs.
 
2.1.1 Der Vertrag mit CIS kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zustande. Zur Wahrung der Schriftform reicht Textform aus (E-Mail, Fax u.a.).
2.1.2 Gegenüber Nichtkaufleuten, bei denen eine Einbeziehung dieser AGB nach § 305 BGB geboten ist, stellt die schriftliche Auftragsbestätigung verbunden mit den AGB ein neues Angebot seitens CIS dar. Soweit innerhalb sieben Tagen keine Reaktion erfolgt, wird in der Annahme der Ware die Bestätigung des Annahmewillens gesehen. Auf den Zugang einer Annahmeerklärung wird verzichtet, § 151 BGB.
2.2 Fehler der telefonischen oder elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten desjenigen, der das Übermittlungsgerät eingesetzt hat (z.B. des Anrufers).
2.3 An Kostenvoranschlägen, Schaubildern, Zeichnungen, technischen Darstellungen und Erläuterungen behält sich CIS alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung CIS`s weder vervielfältigt noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
2.4 Der Kunde ist bei der Registrierung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Kunde verpflichtet, diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, behält sich CIS den Rücktritt oder Schadensersatz vor. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist.

 
3. Lieferung

 
3.1 Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringung der für die Vertragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung durch den Kunden.
3.2 Unvorhergesehene Lieferhindernisse (z.B. Arbeitskampf, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), die CIS nicht zu vertreten hat, berechtigen CIS zur Verlängerung der Lieferfrist für die Dauer der Störung, jedoch um höchstens acht Wochen.
3.3 Zudem behält sich CIS ein Rücktrittsrecht vor, wenn CIS trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. Bei Störung der Selbstbelieferung mit einem Teil gilt: CIS kann von Teillieferungen zurücktreten, es sei denn, der Käufer führt den Nachweis, dass die verbleibenden Teillieferungen für ihn ohne Interesse sind. CIS kann nach freier Wahl auch vom ganzen Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Käufer führt den Nachweis, dass die verbleibenden Teillieferungen für ihn von Interesse sind. Diese Regelung findet im Fall der Ziff. 6.8. entsprechende Anwendung.

 
4. Eigentumsvorbehalt

 
4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von CIS. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Befriedigung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gilt auch für künftig vor Eigentumsübergang entstehende Forderungen. Die Vorbehaltsware sichert also den jeweiligen Saldo. Der Käufer tritt seine Forderungen aus Weiterveräußerung einschließlich Umsatzsteuer sowie die Gegenleistung der die Weiterveräußerung sichernden Rechte und Ansprüche im voraus an CIS ab. Im Falle einer Weiterveräußerung mit eigenen oder dritten Sachen erfolgt die Abtretung nur in der Höhe der Kaufpreisforderung von CIS.
4.2 Der Käufer wird zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt. Er darf den gelieferten Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Rechte Dritter, die die Vorbehaltware ergreifen könnten, sind CIS vor Lieferung mitzuteilen.
4.3 Die Weiterverarbeitung von gelieferten Waren erfolgt für CIS als Verarbeiter, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Insbesondere liegt in dieser Bestimmung kein Auftrag. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich im geschilderten Umfang (erweitert und verlängert) an der umgearbeiteten Sache fort.
4.4 Der Käufer bleibt berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt mit Verzugseintritt beim Käufer.
4.5 Der Käufer hat jeden Zugriff Dritter auf das Vorbehaltgut einschließlich abgetretener Forderungen sofort bei CIS anzuzeigen. Schäden aus der Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. wegen verspäteter oder unterlassener Drittwiderspruchsklage, trägt der Käufer.
4.6 CIS verpflichtet sich zur Freigabe der Sicherheiten, sobald ihr realisierbarer Wert die offenen Forderungen von CIS um mehr als 10 % übersteigt.

 
5. Preis

 
5.1 Im Verkehr mit Nichtkaufleuten berechnet CIS den vereinbarten Preis, sofern der Liefertermin nicht mehr als vier Monate nach der Bestellung liegt.
5.2 Im Verkehr mit Kaufleuten berechnet CIS den letzten Listenpreis. Das gleiche gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten, wenn der Liefertermin mehr als vier Monate nach der Bestellung datiert. Bei Fehlen eines Listenpreises gilt der zu diesem Zeitpunkt in Anzeigen verwendete Preis (vgl. Ziff. 5.3.).
5.3 Der nichtkaufmännische Vertragspartner von CIS hat in den Fällen der Ziff. 5.2. ein Lösungsrecht, wenn er nachweist, dass der durchschnittliche Marktpreis am Tage der Auslieferung um einen Satz von mehr als 20 % überschritten ist.
5.4 Preisvereinbarungen mit Nichtkaufleuten verstehen sich mit, Preisvereinbarungen mit Kaufleuten ohne Umsatzsteuer. Alle Preise gelten ab Lager ohne Verpackung, Transport und Versicherung.
5.5 Preise sind grundsätzlich auch ohne besonderen Zusatz solche in EUR. Im Auslandsverkehr ist diejenige Währung zugrundegelegt, die Gegenstand der Vertragsverhandlungen war.

 
6. Zahlung

 
6.1 Rechnungen werden sofort mit Erhalt der Ware fällig bzw. es gelten die in den Rechnungen angegebenen

Zahlungsziele.
 
6.1.1 Sie sind bar oder durch Verschaffung von Giralgeld (Überweisung) zu bezahlen.
6.1.2 Die Gutschrift von Beträgen im Überweisungs- und Bankeinzugsverfahren führt nicht zur Zahlung. Vielmehr tritt Zahlung erst ein, wenn die Gutschrift auf den Konten von CIS endgültig und unwiderruflich geworden ist. Bis dahin besteht auch der Eigentumsvorbehalt (Ziff. 4) voll umfänglich fort. Dies gilt auch für Zahlungen per Wechsel und Scheck.
6.2 Abzüge sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich mit CIS vereinbart worden. Entgegenstehende Handelsbräuche sind abbedungen. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur bei unbestrittenen Forderungen zulässig.
6.3 Eingehende Zahlungen werden auf alle fälligen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. Das Recht des Vertragspartners, einseitige Tilgungsbestimmungen vorzunehmen, ist für die gesamte Vertragsbeziehung abbedungen.
6.4 Ist eine Forderung gem. Ziff. 6.1. - 6.3. fünf Tage nach Verzugseintritt noch offen, so berechnet CIS Verzugszinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
6.5 Verzug tritt mit Mahnung, spätestens jedoch am 30. Tag nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein.
6.6 Unbeschadet der Ziff. 6.4. steht CIS der Nachweis eines höheren, dem Vertragspartner der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens offen.
6.7 Alle Forderungen von CIS werden insgesamt fällig und eine etwaige Stundung endet, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: Der Käufer gerät mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug, es werden Wechsel- oder Scheckproteste (gleichviel ob gegenüber Dritten) bekannt, der Käufer stellt seine Zahlungen ein, ist überschuldet oder es wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt.
6.8 In den Fällen der Ziff. 6.7. hat CIS ein Wahlrecht zwischen Rücktritt, Schadensersatz, Anspruch auf Vorauszahlung oder Stellung geeigneter Sicherheiten. Als geeignete Sicherheit kommt vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung nur eine Bankbürgschaft in Betracht.

 
7. Gefahrtragung

 
7.1 Unabhängig vom Erfüllungsort gelten für die Lieferungen von CIS immer die gesetzlichen Regeln über den Versendungskauf. Die Gefahr trägt der Vertragspartner ab Übergabe an eine geeignete Transportperson. Die Vereinbarung frachtfreier Lieferung im Einzelfall ändert hieran nichts.
7.2 Rücksendungen reisen auf Gefahr des Käufers, es sei denn, er übt ein gesetzliches Mängelgewährleistungsrecht aus.

 
8. Mängelgewährleistung

 
8.1  Die Gewährleistung beginnt ebenfalls mit der Übergabe der Ware an den Kunden und bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt danach 2 Jahre. Dieses gilt nur für Privatkunden (Verbraucher).

Sofern der Kunde ein Unternehmer ist, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 1 Jahr, es sei denn, es ist was anderes in den Lieferpapieren angegeben.

Für Softwareprodukte gilt die Mängelgewährleistung der jeweiligen Softwarehersteller.

Verbrauchmaterialien wie Akkus, Tintenpatronen, Farbbänder usw. haben eine Gewährleistung von 6 Monaten.

Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Firma CIS nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Ein Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand von maschinell erzeugten Ausgaben aufgezeigt werden kann. 

Auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Software-Installationen wie z.B. Betriebssystempreloads sind kostenfrei und werden nicht Vertragsbestandteil. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit ausgeführten Software-Installationen sind ausgeschlossen.

Bei Reparaturen werden Datenträger durch Techniker des CIS in der Regel formatiert. Für nicht erfolgte Datensicherung und Datenverluste, die sich in Folge einer Instandsetzung ergeben, übernimmt CIS daher keine Haftung.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers (gleich aus welchen Rechtsgründen) ausgeschlossen. CIS haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet CIS nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

Soweit die Haftung von CIS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. 
 

Die Gewährleistung ist auf Ausbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen von CIS die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Für normale Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen  werden, kann diesem Verlangen entsprochen werden, wobei die  Reisekosten zu den Standardsätzen zu bezahlen sind.

 

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen für Mängel und Fehler, die auf ungewöhnliche Abnutzung oder durch eine fehlerhafte Behandlung oder Bedienung entstehen.

Änderungen des Kaufgegenstandes, die auf Verbesserungen der Technik, Modellerneuerungen oder Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, begründen keinen Mangel sofern dadurch nicht eine wesentliche für den Kunden unzumutbare Veränderung des Vertragsgegenstandes herbeigeführt wird.

Bei Software-Produkten übernimmt die Firma CIS die Gewähr für die Vollständigkeit und generelle Funktionsfähigkeit des Software-Produktes im Rahmen der Herstellergarantie (Lizenzgebergarantie). Bei fehlerhafter Software verpflichtet sich CIS zur unverzüglichen Nachlieferung nach Rücksendung der mangelhaften Ware. Die Haftung beschränkt sich auf den Kaufpreis des Produktes.

Von dem Kunden können auch nur die Schäden ersetzt verlangt werden, mit denen die Firma CIS unter normalem Verlauf und bei gewöhnlichem Gebrauch oder gewöhnlicher Verwendung der Produkte rechnen konnte.

Die Firma CIS weist darauf hin, dass der Kunde für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich ist.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
8.2 Lieferungen sind nach dem Empfang sofort zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Obliegenheit versäumt, ist die Gewährleistung für sie ausgeschlossen.
 
8.2.1 Beschädigungen der Verpackung oder der Liefersache sind dem Transporteur anzuzeigen und von ihm bestätigen zu lassen. Zudem ist die Beschädigung bei CIS anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden sind bei Entdeckung unverzüglich anzuzeigen.
8.2.2 Nicht-, Zuspät-, Falsch-, Zuviel-, Zuwenig- und mangelhafte Lieferungen sind CIS unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen. Auf die Untersuchungspflicht wird hingewiesen.
8.2.3 Für Nichtkaufleute tritt an die Stelle der Regelung Ziff. 8.2.1 - 8.2.2. folgendes: Transportschäden sind wie beschrieben anzuzeigen. Für alle anderen Schäden gilt: Offene Mängel sind binnen sieben Tagen anzuzeigen. Versteckte Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen anzuzeigen.
8.3 Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, steht CIS ein Recht auf Nacherfüllung zu, nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels, oder Lieferung einer mangelfreien Sache. CIS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Nachbesserung erfolgt am Geschäftssitz von CIS. Davon abweichender Service vor Ort findet nur aufgrund besonderer Vereinbarung statt.
8.4 Die zur Rücksendung bestimmte Ware ist ordnungsgemäß zu verpacken. Transportschäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstanden sind, belasten auch den Käufer. Als ordnungsgemäße Verpackung gilt nur die Originalverpackung. Ihre Pflicht zur Rücknahme von Verpackungen erfüllt CIS auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.5 Nach zweimaligem Scheitern der Nachbesserung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch CIS kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber CIS herabsetzen (mindern). Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Bei Großanlagen ist demgegenüber die vereinbarte Testlaufzeit maßgeblich. Erst nach deren Ablauf erlischt das Nachbesserungsrecht von CIS.

 

 Als Beschaffenheit des Produkts gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpassungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Produkts dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegen steht. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Unberührt bleiben die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB.

 
9. Rücknahmepflicht

 
9.1 Freistellungsklausel
CIS wird durch den Kunden von seiner Rücknahmepflicht gem. § 10 Abs. 2 ElektroG freigestellt. Dies gilt auch für damit in Zusammenhang stehende Ansprüche Dritter. Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten gem. den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
9.2 Regelung bzgl. des Streckengeschäftes
Gibt der Kunde von CIS gelieferte Ware an gewerbliche Dritte weiter, so ist es seine Pflicht, den gewerblichen Dritten zur ordnungsgemäßen Entsorgung gem. den gesetzlichen Pflichten nach Beendigung der Nutzung auf Kosten des Dritten zu verpflichten. Sollte eine erneute Weitergabe erfolgen, so muss dem Abnehmer die entsprechende Weiterverpflichtung auferlegt werden. Sollten Dritte, an die von CIS gelieferte Ware weitergegeben wurde, durch Unterlassen des Kunden nicht zur vertraglichen Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung verpflichtet worden sein, so besteht die Verpflichtung des Kunden, die von CIS gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und gem. den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde ist zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Weiterverpflichtung verpflichtet. Er muss CIS die Weiterverpflichtung jederzeit nachweisen können.
9.3 Hemmung der gesetzlichen Verjährung
CIS Anspruch auf Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren endgültiger Nutzungsbeendigung des Gerätes. Erst mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung durch den Kunden bei CIS bzgl. der Nutzungsbeendigung beginnt die zweijährige Ablaufhemmung zu laufen.

 
10. Haftungsmaßstab

 
10.1 CIS haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und andere Hilfspersonen.
10.2 Die Haftung für leichte und, soweit gesetzlich zulässig, für mittlere Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und andere Hilfspersonen.
10.3 Die Hilfspersonen von CIS beschränken ihre eigene Haftung nach den Ziffern 10.1. - 10.2.
10.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung Ziff. 10.1. - 10.3. gilt für den Ersatz von Mangelschäden und von Mangelfolgeschäden gleich aus welcher vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Anspruchsgrundlage, soweit nicht Körper, Leben und Gesundheit des Vertragspartners betroffen worden sind oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) vorliegt.

 
11. Haftungsauschluss

Nichterhalt einer Sendung ist CIS binnen zwei Wochen nach Rechnungsstellung oder Kenntnis von der Absendung anzuzeigen. Die Nichtanzeige schließt die Haftung von CIS aus.
12. Exportgeschäfte

 
12.1 Rechtsbelehrung: Ggfls. unterliegen von CIS gelieferte Waren deutschen und ausländischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Die Wiederausfuhr aus Deutschland und der Reimport in Drittstaaten ist dann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden (evtl. mehrerer Staaten und der EU) zulässig.
12.2 Es ist Sache der Vertragspartner, sich fallweise über die Möglichkeit Ziff. 12.1 zu vergewissern.
12.3 Es ist ebenfalls Sache des Vertragspartners, seine Abnehmer auf die Möglichkeit Ziff. 12.1 hinzuweisen und auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen bis hin zum Endabnehmer hinzuwirken.

 
  13. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person ist, wird Cottbus als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten bestimmt. Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des Handelsgesetzbuches.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Bestimmung ist anwendbar auf Vertragsbeziehungen zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Für Nichtkaufleute bleibt es bei den gesetzlichen Regeln.
     
14. Geltendes Recht


Es gilt ausschließlich deutsches materielles Zivilrecht (Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB). Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist abbedungen. An seine Stelle tritt deutsches Recht.
15. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen (Individualabreden) bedürfen der Schriftform.
16. Geltungsbereich

Diese AGB gelten  für Verbraucher (Privatkunden) und Unternehmer.

 


 
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